Soziale Sicherheit

Orchester

In den 12 Gesamtarbeitsverträgen (GAV) kommt der sozialen Absicherung der Orchestermusikerinnen und -musiker ein grosser Stellenwert zu. Durchwegs bestehen gute Lösungen für Pensionierung, Krankheit und Unfall. Daneben finden regelmässig individuelle Verhandlungen mit Arbeitgebern statt bei schwierigen Fällen in Bezug auf Krankheit, Unfall und Frühpensionierungen.

 

Vergünstigte Versicherungen durch Kollektivverträge

Der SMV hat sich an verschiedene Kollektivverträge angeschlossen, um den Musikerinnen und Musikern vergünstigte Kranken-, Krankentaggeld-, Unfall- und Instrumentenversicherungen anbieten zu können.

 

Mutterschaft

Für die Zeit der Schwangerschaft und die erste Zeit nach der Geburt gelten spezielle Schutzbestimmungen für die (werdenden) Mütter. Die Informationsbroschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO gibt zu den praktischen Anwendungsfragen umfassend Auskunft.

 

Berufliche Vorsorge (BVG) für Freischaffende

Durch Anschluss an die Vorsorgestiftungen Pensionskasse Musik und Bildung und CAST Charles Apothéloz-Stiftung bietet der SMV auch den freischaffenden Mitgliedern die Möglichkeit, eine 2. Säule aufzubauen, angepasst an deren besondere Situation mit üblicherweise mehreren Arbeitgebern und/oder selbständigem Erwerbseinkommen.

Versicherungen und Altersvorsorge für freischaffende und/oder selbständige Musikerinnen und Musiker

Musikerinnen und Musiker arbeiten auf vielfältigste Weise. Wie sie versichert sind, wie sie für das Alter vorsorgen können, hängt massgeblich davon ab, ob sie als Selbständigerwerbende oder als Angestellte tätig sind; das schweizerische Sozialversicherungsrecht stellt vor allem auf den Status der Erwerbstätigkeit ab.

 

Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Musikerinnen und Musikern

Veranstalter, die Musikerinnen und Musiker verpflichten, stehen immer wieder vor der Frage, ob sie für die Engagierten AHV-Beiträge abrechnen müssen oder nicht. Die Antwort darauf richtet sich stets nach der Art des Engagements. Generell ist zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden.

Im Falle eines Engagements in einem Orchester handelt es sich immer um eine abhängige, also unselbstständige Tätigkeit.

Die vollständigen Informationen über die Unterscheidung zwischen selbstständiger und unselbstständiger Arbeit finden Sie hier:

Seit dem 1. Januar 2010 werden auf sämtlichen, auch minimalen Löhnen von Kulturschaffenden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben.
* Weitere Informationen finden sich weiter unten

 

Unterstützung von Mitgliedern in Not

SMV-Mitglieder in Not können sich vertrauensvoll an die Schweizerische Stiftung für die Förderung und Unterstützung von Berufsmusikerinnen und Berufsmusikern (kurz: SMV-Stiftung) und/oder an den Sozialfonds von Suisseculture Sociale wenden.

 

* Seit 1. Januar 2010 werden auf sämtlichen, auch minimalen Löhnen von Kulturschaffenden AHV/IV/EO-Beiträge erhoben

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber im Kulturbereich systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Ausserdem werden auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geschuldet. Diese Lösung wurde bereits für Tätigkeiten in Privathaushalten angewendet.
Grundsätzlich sind Einkommen bis zur Höhe von 2’300 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber von der Beitragserhebung AHV/IV/EO befreit. Dies benachteiligte jene Arbeitnehmenden mit atypischen Arbeitsverhältnissen, die regelmässig Kleinstarbeitseinsätze mit Löhnen unter dieser Schwelle kumulieren. Solche geringfügigen Löhne konnten in der Folge nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Deshalb gilt seit 1. Januar 2010 für Tätigkeiten im Kultursektor die systematische Beitragspflicht AHV/IV/EO auf sämtlichen, auch minimen Löhnen.
In Zusammenarbeit mit Suisseculture wird der betroffene Arbeitgeberkreis umschrieben mit Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich. Als Schulen im künstlerischen Bereich gelten alle öffentlichen und privaten Bildungsinstitutionen, deren Hauptzweck in der Aus- und Weiterbildung in musischen Fächern liegt. Beispiele dafür sind Kunsthochschulen, Kunstschulen, Kunstakademien, Musik-, Tanz- und Theaterschulen, Video- und Filmschulen, Literaturakademien.
Das heisst konkret, dass eine Musikerin oder ein Musiker für eine Arbeitsleistung bei einem der genannten Arbeitgeber automatisch immer Anspruch auf AHV/IV/ALV-Beiträge hat, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens und ohne dies explizit einfordern zu müssen.
Weisen Sie also Ihren Arbeitgeber auf diese neue rechtliche Grundlage hin, sollte er Ihnen keine AHV-Beiträge entrichten wollen.