Kategorie: Index -> ArbeitsrechtFrageAntwortSind freischaffende Orchestermusiker selbständig erwerbend?Nein. Die freischaffenden Musiker, die ein Engagement in einem Orchester erhalten, fallen nicht unter die Bestimmungen des Auftragsrechts, sondern des Arbeitsvertrages. nach oben
Vertragsverhältnis eines ZuzügersZuzüger werden in der Regel für ein bestimmtes Konzert und die entsprechenden Proben engagiert. Die so entstehende projektgebundene Anstellung stellt ein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 319 ff OR dar. nach oben
Spielt es eine Rolle, ob es sich um ein festes oder ad hoc Orchester handelt?Nein. Jedes kurzfristige oder unbefristete Engagement - sei es in einem festen oder in einem ad hoc Orchester - stellt ein arbeitsrechtliches Vertragsverhältnis dar und untersteht nicht dem Auftragsrecht. nach oben
Warum stellen diese Engagements Arbeits- und nicht Auftragsverhältnisse dar?Massgebend für diese Einordnung ist das Abhängigkeitsverhältnis. Ein Orchestermusiker - egal ob auf unbestimmte Zeit angestellt oder freischaffend - ist sowohl in zeitlicher wie auch in örtlicher Hinsicht der Weisungsgewalt des Orchesterhalters unterstellt. Er hat sich an die vorgeschriebenen Probe- und Aufführungszeiten zu halten. Er kann seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Er hat sich den künstlerischen Weisungen des Dirigenten unterzuordnen und muss sich ins Orchesterganze einfügen. Kennzeichen eines Auftragsverhältnisses ist das Fehlen einer Unterordnung des Beauftragten. nach oben
Viele Veranstalter bezeichnen das Engagement ausdrücklich als AuftragDie Veranstalter sind nicht frei in der Bestimmung, ob eine Person in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht selbständig oder unselbständig erwerbend ist. Massgebend ist nicht die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses, sondern die rechtliche Qualifizierung der Vertragsleistung. nach oben
Weshalb qualifiziert der Veranstalter das Engagement trotzdem immer wieder als Auftrag?Mit der falschen Qualifizierung eines Arbeitsverhältnisses als Auftragsverhältnis versucht der Veranstalter, sich von der Last der Bezahlung der Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, BVG und UVG) zu befreien. nach oben
Welche Sozialversicherungen sind obligatorisch?Die Musiker/innen sind obligatorisch versichert bei der AHV, IV, EO, UVG (für Berufsunfälle) und ALV. Falls die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden beträgt, sind sie auch gegen Nichtberufsunfälle versichert. nach oben
Hängt das Versicherungsobligatorium von der Höhe des Lohnes ab?Grundsätzlich nein. Die Musiker sind unabhängig vom erzielten Lohn und der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu versichern. Einzig der Lohn, der Fr. 2‘000.00 im Kalenderjahr nicht übersteigt, kann von der Beitragserhebung ausgenommen werden, sofern es sich um einen Nebenerwerb handelt. Bei den freischaffenden Berufsmusiker/innen bildet jedes Engagement Haupterwerb. Selbst wenn von einem Nebenerwerb ausgegangen würde, setzt die Befreiung von der Beitragspflicht die ausdrückliche Zustimmung des Musikers voraus. Die Musikerin oder der Musiker kann also verlangen, dass die Versicherungsbeiträge in jedem Fall geleistet werden. nach oben
Wie verhält es sich nach BVG?Bei der Beruflichen Vorsorge ist der Lohn ab Fr. 24'720.00 bis Fr. 74'160.00 obligatorisch zu versichern. nach oben
Wer hat die Prämien für die Unfallversicherung zu bezahlen?Die Prämie für die Berufsunfallversicherung ist vom Arbeitgeber zu bezahlen. Die Prämie für die Nichtberufsunfallversicherung trägt der Mitarbeiter. nach oben
Vertragsverhältnis der ständigen ZuzügerDas Vertragsverhältnis der ständigen Zuzüger unterscheidet sich vom Vertragsverhältnis der festangestellten Orchestermusiker einzig darin, dass es nicht auf unbestimmte, sondern auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden ist (Zeitverträge). Im Zweifel muss angenommen werden, dass der gesamtarbeitsvertragliche Geltungsbereich auch die ständigen Zuzüger einschliesst. Dies verlangt auch das Gleichstellungsgesetz. nach oben
Ist die Lohnkompensation der Ferien zulässig?Nur bei einem sehr kurzen, befristeten Arbeitsverhältnis ist die Lohnkompensation der Ferien zulässig. Dabei ist folgendes zu beachten:
Die Ferienkompensation muss in jeder Lohnabrechnung gesondert aufgeführt werden. Ist der Ferienlohn im Lohn inbegriffen, behält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den Anspruch auf den Ferienlohn.
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Wie berechnet sich die Lohnkompensation für Ferien?Die Ferienkompensation berechnet sich in Lohnprozenten: 8,33 % für vier Woche Ferien pro Dienstjahr; 10,64 % für fünf Wochen; 13,04 % für sechs Wochen. nach oben
Kann ein befristeter Vertrag gekündigt werden?Ein befristeter Vertrag endet ohne weiteres mit Ablauf der Frist. Soll dennoch eine Kündbarkeit während der Laufzeit möglich sein, so muss dies ausdrücklich (zur Sicherheit schriftlich) vereinbart werden. nach oben
LohnabzügeHat ein Mitarbeiter am Schluss des Arbeitsverhältnisses zuviel Ferien bezogen, ist folgendes möglich:
- eine Verrechnung mit noch nicht bezogenen Ruhe- und Ferientage.
- ein Lohnabzug
Beide Möglichkeiten stehen nur offen, falls der Mitarbeiter den Ferienbezug selbst gewünscht hat und das Arbeitsverhältnis vom Mitarbeiter gekündigt wird. Bei Anordnung von Betriesferien ist ein Abzug somit nicht gestattet.
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Haben Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen ebenfalls Anspruch auf bezahlte Feiertage?Teilzeitmitarbeiter und Aushilfen mit unregelmässigem Arbeitspensum haben – im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit - ebenfalls Anspruch auf 6 bezahlte Feiertage pro Jahr (inklusiv 1. August).
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Kann man die Feiertage bei Aushilfen monatlich auszahlen?Eine monatliche Auszahlung ist möglich. Bei Teilzeitmitarbeitern und Aushilfen kann eine Auszahlung mit einem Zuschlag von 1,66% zum Bruttolohn erfolgen. nach oben
Ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Unterhalt der Arbeitsgeräte (Instrumente) zu vergüten?Ja. Nach Art. 327a des Obligationenrechts OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer alle durch die Ausführung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen. Bei der Orchestermusikern wird berücksichtigt, dass sie ihr Instrument auch für private Zwecke, Unterricht, Kammerkonzerte etc. verwenden. Deshalb werden in den GAV nur Teilbeträge für den Unterhalt der Instrumente vorgesehen. nach oben
Was ist eine fristlose Entlassung?Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis per sofort. nach oben
Wann ist eine fristlose Entlassung zulässig?Vorausgesetzt wird ein wichtiger Grund. Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Die Frage der Zumutbarkeit beurteilt sich nach objektiven Kriterien und nicht nach subjektivem Empfinden.
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Stellt die ungenügende Arbeitsleistung einen wichtigen Grund dar?Nein. Eine ungenügende Arbeitsleistung rechtfertigt keine fristlose Entlassung, sondern nur eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist. nach oben
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