Der Grundstock eines Sinfonieorchesters hat sich stets und vorbehaltlos aus Vollzeitmusikern zusammenzusetzen.
Teilzeitstellen sollen Vollzeitmusikern nie aufgezwungen werden.
Ob Teilzeitstellen aus künstlerischen und organisatorischen Gründen vertretbar sind, ist vom Orchestervorstand zu entscheiden (Regelung von Zürich).
Für Teilzeitstellen sind gleich strenge Probespiele zu fordern, wie für Vollzeitstellen. Dann ist es auch möglich, dass ein Teilzeitmusiker ohne späteres Probespiel innerhalb des gleichen Orchesters später eine Vollzeitstelle besetzt.
Für Teilzeitstellen haben bezüglich Lohn, Sozialleistungen, Zulagen und dergleichen gleiche Massstäbe wie für Vollzeitstellen zu gelten.
Die Dienstzahl der Teilzeitstellen soll sich nicht nach dem Dienstmaximum, sondern nach der durchschnittlichen effektiven Dienstzahl der Vollzeitstellen im betreffenden Register richten. Allfällige Mehrdienste sind proportional zum Lohn zu vergüten oder als Übertrag auf die nächste Saison anzurechnen.