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SMV - FIM - Richtlinien über Musikeraustausch und Musikerbewegung

Schweizerischer Musikerverband

FIM - Richtlinien über Musikeraustausch und Musikerbewegung über die Landesgrenzen hinaus

 

1 Austausch und Bewegung von Musikern über die Landesgrenzen hinweg sollten grundsätzlich auf Beidseitigkeit und einem Gleichgewicht zwischen Import und Export beruhen.
Anstrengungen sollten unternommen werden, um zu verhindern, dass ein Land einseitig nur Importland von Talenten wird, und sicherzustellen, dass alle Musikerberufe vom internationalen Austausch Nutzen haben
2 Engagements von ausländischen Musikern sollten den einheimischen Musikern nicht zum Nachteil gereichen.
3 Ausländische Musiker sollten keine Stellen bei einem Arbeitgeber annehmen, welcher in einem Arbeitskonflikt mit der nationalen Gewerkschaft steht.
4 Die Musikergewerkschaften suchen nach Möglichkeiten, die Musikerbewegung vom und nach dem Ausland zu kontrollieren. Zu diesem Zweck treten sie, wo dies noch nicht der Fall ist, dafür ein, dass:
  1. Der Arbeitgeber verpflichtet wird, ihnen einen Bedarf an Arbeitsplätzen und Stelle zu melden;
  2. ausländische Arbeitskräfte nur dann für eine Stele zugelassen werden, wenn den einheimischen Musikern Gelegenheit geboten worden war, sich für die offene Stelle zu bewerben;
  3. die Musikergewerkschaften bei der Erteilung von Arbeitsbewilligungen an ausländische Arbeitskräfte ein Mitspracherecht erhalten.
5 Wo der internationale Austausch von Musikern und Orchestern durch private oder staatliche Agenturen vermittelt wird, werden alle nötigen Anstrengungen unternommen, damit diese Agenturen die rechtlichen Erfordernisse und diese Richtlinien erfüllen und mit den Gewerkschaften zusammenarbeiten.
6 Die Musikergewerkschaften vereinbaren in zwei oder mehrseitigen Abmachungen mit andern Musikergewerkschaften des Auslandes die Regeln nach welcher der Austausch erfolgen soll.

Solche Abmachungen können die Bestimmungen für Beiträge des ausländischen Musikers an die Gewerkschaft des Gastlandes enthalten. Soweit dies möglich ist, wird in den Abmachungen gefordert, dass der ausländische Musiker Mitglied der Gewerkschaft des Gastlandes wird.

Die Gewerkschaft des Gastlandes soll dem ausländischen Musiker, der unter ein zwei-oder mehrseitiges Abkommen fällt, den üblichen gewerkschaftlichen Schutz gewähren.

Von allen getroffenen Abmachungen über Musikeraustausch und Musikerbewegung über die Landesgrenzen hinaus ist der FIM Kenntnis zu geben.

7 Die Musikergewerkschaften, deren Mitglieder beabsichtigen, im Ausland ein Engagement anzunehmen, orientieren die entsprechende Schwesterorganisation von diesem Vorhaben, sobald sie davon Kenntnis haben.
8 Weder sollen die gastierenden Musiker tiefere Tarife und Löhne oder andere ungünstigere Arbeitsbedingungen akzeptieren, als sie im Gastland für die entsprechenden Engagements gelten, noch sollen gastierende Ensembles dadurch die Kosten von vergleichbaren Ensembles des Gastlandes unterbieten, indem sie im Heimatstaat erhaltene Subventionen mitrechnen.

Die Gewerkschaften sollen dafür sorgen, dass die Ausländerbehörden keine Arbeitsbewilligung erteilen, bevor diese Bedingung erfüllt ist.

9 Jede Gewerkschaft gibt den anderen Gewerkschaften, mit denen sie ein zwei-oder mehrseitiges Abkommen getroffen hat, eine Orientierung über:
  • Einreise- und Aufenthaltsformalitäten
  • Arbeitsbewilligungsformalitäten
  • Arbeitsbedingungen (bestehende Gesamtarbeitsverträge, Spesenentschädigungen bei Tourneen, Lohn- und Lebenskostenverhältnisse)
  • Steuern
  • staatliche Sozialleistungen, auf welche die ausländischen Arbeitnehmer Anspruch haben (Krankenkassen, Unfallversicherungen, Arbeitslosenkasse, Altersvorsorge, bezahlter Urlaub, berufliche Fortbildung)
  • gewerkschaftliche Dienstleistungen
  • wichtige Adressen und Kontaktstellen.
Beschluss des FIM-Vorstandes an der 54. Sitzung in Amsterdam, 27.—30. Juni 1983


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