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SMV - Der Rechtsschutzdienst des SMV

Schweizerischer Musikerverband

Der Rechtsschutzdienst des SMV

 

Aufgrund welcher Kriterien erteilt der Zentralvorstand einem Mitglied Rechtsschutz ?

Der Rechtsschutzdienst bildet eine wesentliche Dienstleistung unseres Verbandes für seine Mitglieder. Im entsprechenden Reglement der Statuten (Nr. 11. S. 14) wird dabei unterschieden zwischen der Rechtsauskunft, der Schlichtung von Streitfällen und der Vertretung vor Gericht. Die Praxis bei der Erteilung von Rechtsauskünften dürfte wohl kaum Fragen aufwerfen: in der Regel erfolgt diese auf mündliche Weise, indem durch das interessierte Mitglied ein Verbandsvertreter oder direkt das Zentralsekretariat kontakiert wird. Rechtsauskünfte werden in jedem Falle unentgeltlich erteilt, aber ohne Haftung für den SMV.

Etwas schwieriger wird es bei den beiden anderen Fällen. Denn bei Streitigkeiten kann die Angelegenheit bekanntlich sehr schnell teuer werden, da vielleicht Juristen - oder gar Gerichte - bemüht werden müssen. (Das Reglement hält zudem fest, dass sich der Rechtsschutzdienst bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des SMV ausschliesslich auf Rechtsauskunft und Schlichtung beschränkt.) Hier hat der Antrag des Mitgliedes denn auch schriftlich zu erfolgen.

Wie weit geht nun der Anspruch eines SMV-Mitgliedes auf einen Rechtsschutz, der über die einfache Beratung hinausgeht? Laut Reglement bestehen die folgenden Ablehnungsgründe:

  • Wenn die Streitsache nach Gesetz oder Gerichtspraxis aussichtslos erscheint;
  • wenn in dienstvertraglichen Streitsachen zwischen den Parteien Vereinbarungen getroffen wurden, die gesetzlichen Bestimmungen zuwiderlaufen;
  • wenn den Gesuchsteller selber ein überwiegendes Verschulden am Entstehen des Streitfalls trifft;
  • wenn vom Gesuchsteller bereits vor Einreichung des Gesuches prozessuale Massnahmen eingeleitet wurden.

Die Chance, bei Streitigkeiten durch den Verband nicht nur mit Rat, sondern auch mit Tat unterstützt zu werden, ist also nur vorhanden, wenn in der Streitsache überhaupt eine Aussicht auf Erfolg besteht. Ebenso darf sich das Mitglied in keiner Weise ungesetzlich oder ungebührlich verhalten, oder sich nicht durch Selbstverschulden (z.B. Vertragsbruch oder unkorrektes Verhalten im Rahmen des bestehenden Vertrages) in Streitigkeiten verstricken.

Zudem ist es unabdingbar, dass das betreffende Mitglied den Rechtsschutzdienst (in unserem Falle das Zentralsekretariat in Bern) vollumfänglich über den Fall informiert und dokumentiert. Ebenso muss das Mitglied dafür besorgt sein, dass diese Informationen jeweils auf dem aktuellsten Stand gehalten werden. Um Rechtsschutz gewähren zu können, muss der Zentralvorstand über die genaueren Umstände eines Falles informiert sein und bei der Wahl des jeweiligen Rechtsbeistandes mitreden können.

In vielen Fällen wird der Zentralvorstand zudem auch den entsprechenden Orchester— oder Sektionsvorstand in die Beurteilung einer Situation mit einbeziehen. Angenommen, dem Zentralvorstand liege ein Gesuch um Rechtsschutz eines Orchestermitgliedes vor, welches Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber hat, vertritt der entsprechende Orchester- oder Sektionsvorstand hingegen die Meinung, dass der Arbeitgeber richtig und im Interesse des Orchesters handle, wird der Zentralvorstand dem betroffenen Mitglied in diesem Fall wohl kaum Rechtsschutz gewähren können.

Die Ablehnung eines Gesuches führt oft zu (durchaus verständlichen) Frustrationen,. Der Verband muss aber stets darauf achten, dass er in seiner Tätigkeit glaubwürdig bleibt. Dies bedeutet halt oft, dass Einzelinteressen hinter den Gesamtinteressen zurückstehen müssen.

 

"presto" November 1996
Autor: Hans Peter Völkle, Zentralvorstandsmitglied



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