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Wichtige Informationen

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Versicherungen und Altersvorsorge für freischaffende MusikerInnen

Musikerinnen und Musiker arbeiten auf vielfältigste Weise. Wie sie versichert sind, wie sie für das Alter vorsorgen können, hängt massgeblich davon ab, ob sie als Selbständigerwerbende oder als ArbeitnehmerInnen tätig sind; das schweizerische Sozialversicherungsrecht stellt vor allem auf den Status der Erwerbstätigkeit ab.

Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Merkblatt anzeigen

 

Seit 1. Januar 2010 werden auf sämtlichen, auch minimen Löhnen von Kulturschaffenden
AHV/IV/EO-Beiträge erhoben.

Um die soziale Sicherheit von Kulturschaffenden zu verstärken, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Arbeitgeber im Kulturbereich systematisch auf allen, auch geringfügigen Löhnen AHV/IV/EO-Beiträge zu entrichten haben. Ausserdem werden auch Beiträge an die Arbeitslosenversicherung geschuldet. Diese Lösung wurde bereits für Tätigkeiten in Privathaushalten angewendet.
Grundsätzlich sind Einkommen bis zur Höhe von 2'300 Franken pro Jahr und pro Arbeitgeber von der Beitragserhebung AHV/IV/EO befreit. Dies benachteiligte jene Arbeitnehmenden mit atypischen Arbeitsverhältnissen, die regelmässig Kleinstarbeitseinsätze mit Löhnen unter dieser Schwelle kumulieren. Solche geringfügigen Löhne konnten in der Folge nicht für die Rentenberechnung berücksichtigt werden. Deshalb gilt seit 1. Januar 2010 für Tätigkeiten im Kultursektor die systematische Beitragspflicht AHV/IV/EO auf sämtlichen, auch minimen Löhnen.
In Zusammenarbeit mit Suisseculture wird der betroffene Arbeitgeberkreis umschrieben mit Tanz- und Theaterproduzenten, Orchester, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie Schulen im künstlerischen Bereich. Als Schulen im künstlerischen Bereich gelten alle Öffentlichen und privaten Bildungsinstitutionen, deren Hauptzweck in der Aus- und Weiterbildung in musischen Fächern liegt. Beispiele dafür sind Kunsthochschulen, Kunstschulen, Kunstakademien, Musik-, Tanz- und Theaterschulen, Video- und Filmschulen, Literaturakademien.
Das heisst konkret, dass eine Musikerin oder ein Musiker für eine Arbeitsleistung bei einem der genannten Arbeitgeber automatisch immer Anspruch auf AHV/IV/ALV-Beiträge hat, unabhängig von der Höhe des jeweiligen Einkommens und ohne dies explizit einfordern zu müssen.
Weisen Sie also Ihren Arbeitgeber auf diese neue rechtliche Grundlage hin, sollte er Ihnen keine AHV-Beiträge entrichten wollen.

Auf der Website des Bundesamtes für Kultur BAK finden Sie zusätzlich ein Merkblatt zu diesem Thema:
Themen>Soziale Sicherheit von Kulturschaffenden
Merkblatt anzeigen

 

Sozialversicherungsrechtliche Stellung von Musikerinnen und Musiker:

Veranstalter, die Musiker verpflichten, stehen immer wieder vor der Frage, ob sie für die Engagierten AHV-Beiträge abrechnen müssen oder nicht. Die Antwort darauf richtet sich stets nach der Art des Engagements. Generell ist zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden.

Infomationen zur AHV-Beitragspflicht



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14. Juni 2013
26. Oktober 2013

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